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   OVG Thüringen, 25.08.2005 - 8 DO 400/02   

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https://dejure.org/2005,34109
OVG Thüringen, 25.08.2005 - 8 DO 400/02 (https://dejure.org/2005,34109)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25.08.2005 - 8 DO 400/02 (https://dejure.org/2005,34109)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25. August 2005 - 8 DO 400/02 (https://dejure.org/2005,34109)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung; Anforderungen an ein die Dienstenthebung begründendes Dienstvergehen; Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer späteren Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen wiederholtem sexuellen ...

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22

    Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von

    Die Interessenabwägung ist in diesen Fällen nicht entbehrlich, sondern lediglich hinsichtlich ihres erforderlichen Umfangs dahingehend eingeschränkt, dass an ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.; dem folgend: ThürOVG, B. v. 25.08.2005 - 8 DO 400/02 -, juris Rn. 39).
  • OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Entfernung eines Polizeibeamten aus dem

    Den dagegen am 18. Juni 2002 beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2005 - 8 DO 400/02 - abgelehnt.
  • OVG Thüringen, 17.02.2010 - 8 DO 200/09

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren

    Die nach der Bundesdisziplinarordnung bestandene Rechtslage, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte (vgl. hierzu nur Beschluss des Senats vom 25. August 2005 - 8 DO 400/02 - ThürVGRspr 2006, 155; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 1 D 1.09 - Juris und vom 26. Mai 1997 - 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92), gilt für Verfahren nach dem neuen Disziplinarrecht nicht mehr.
  • VG Meiningen, 08.12.2011 - 6 D 60012/11

    Zumessung einer Disziplinarmaßnahme bei sexueller Belästigung einer Sekretärin in

    In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessensabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu ThürOVG, B. v. 29.08.2005 - 8 DO 400/02 - m. w. N.).
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